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Dies schreibt die Politikerin in einem offenen Brief. Das Programm muss allerdings auf einem Medium vorliegen. Lizenzen für Online-Software sind nicht wiederverkaufsfähig.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat den Handel mit gebrauchter Software als grundsätzlich legal bezeichnet - vorausgesetzt, die Software werde nicht online vertrieben. Dies äußerte die SPD-Politikerin in einem Schreiben an den ehemaligen Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher, der als Seniorpartner der Kanzlei BMT die Ministerin im Frühjahr auf das Thema angesprochen hatte.
Wörtlich heißt es in dem Schreiben: "Die Zulässigkeit des Handels mit 'gebrauchter' Software ist nur problematisch, wenn die Software online, das heißt ohne physischen Datenträger wie Diskette oder CD-ROM, vertrieben wurde. Für Software, die auf Datenträger verkauft wurde, gibt es in Deutschland bereits einen funktionierenden Markt."
Daraus schließt der Münchener Software-Händler Usedsoft, "dass Standard-Software, die mit Datenträger in Verkehr gebracht wurde, nach Überzeugung der Bundesjustizministerin weiterverkauft werden darf." Und das so folgert Usedsoft weiter, gelte sowohl für Einzelplatz- als auch für Volumenlizenzen.
Usedsoft hatte zuletzt vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eine Niederlage gegen Microsoft hinnehmen müssen. In dem konkreten Fall hatte das Gericht geurteilt, dass OEM-Software nur auf der Hardware des OEM-Händlers vorinstalliert weiterverkauft werden darf. Über die Relevanz dieses Urteils für andere Konstellationen wird noch diskutiert.
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Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat den Handel mit gebrauchter Software als grundsätzlich legal bezeichnet - vorausgesetzt, die Software werde nicht online vertrieben. Dies äußerte die SPD-Politikerin in einem Schreiben an den ehemaligen Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher, der als Seniorpartner der Kanzlei BMT die Ministerin im Frühjahr auf das Thema angesprochen hatte.
Wörtlich heißt es in dem Schreiben: "Die Zulässigkeit des Handels mit 'gebrauchter' Software ist nur problematisch, wenn die Software online, das heißt ohne physischen Datenträger wie Diskette oder CD-ROM, vertrieben wurde. Für Software, die auf Datenträger verkauft wurde, gibt es in Deutschland bereits einen funktionierenden Markt."
Daraus schließt der Münchener Software-Händler Usedsoft, "dass Standard-Software, die mit Datenträger in Verkehr gebracht wurde, nach Überzeugung der Bundesjustizministerin weiterverkauft werden darf." Und das so folgert Usedsoft weiter, gelte sowohl für Einzelplatz- als auch für Volumenlizenzen.
Usedsoft hatte zuletzt vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eine Niederlage gegen Microsoft hinnehmen müssen. In dem konkreten Fall hatte das Gericht geurteilt, dass OEM-Software nur auf der Hardware des OEM-Händlers vorinstalliert weiterverkauft werden darf. Über die Relevanz dieses Urteils für andere Konstellationen wird noch diskutiert.
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