
Eric-Cartman
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In einem überaus interessanten Artikel auf Akademie.de widmet sich der Autor der Frage, wer nun eigentlich seit dem 1.1.2007 wirklich eine GEZ-Gebühr für PCs oder UTMS-Handys zahlen muss. Das Ergebnis: Kaum jemand!
Laut einem Artikel auf Akademie.de muss eigentlich fast keiner die seit Anfang des Jahres geltende GEZ-Gebühr für Internet-PCs zahlen. Grund dafür sei, dass laut dem Gesetzestext (8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag der Bundesländer, §5, Absatz 3) die Gebührenpflicht an das jeweilige Grundstück gebunden ist und es sich nicht um eine Gebühr pro Betrieb/Verein handelt.
Das erkläre auch, wieso seinerzeit die GEZ und die Rundfunkanstalten von geringeren Mehreinnahmen durch die Gebühr von Internet-PCs ausgingen als die Vertreter der Industrie. "Vermutlich unterstellt die GEZ bei ihrer Hochrechnung genau diese PC-Gebührenbefreiung pro Grundstück (wenn jemand anderes dort bereits GEZ zahlt), wie dies wörtlich so auch im Gesetz steht. Hingegen rechneten sich die IHKs die PC-Rundfunkgebühren pro potentiellem Rundfunkgebührenteilnehmer ohne derartigen Grundstücksbezug aus", heißt es in dem Artikel auf Akademie.de .
Wichtig: Die entsprechende Passage des Gesetztestextes behandelt ausschließlich die Gebührenpflicht bei neuartigen Rundfunkgeräten! Dazu zählen, so erläutert der Gesetzestext, insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können. Eine Rundfunkgebühr sei nicht zu entrichten, wenn:
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind
2. und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
Was dies bedeutet, veranschaulicht der Autor in einem einfachen Beispiel, bei dem sich auf einer angemieteten Gewerbeeinheit insgesamt 65 Mieter (Betriebe, Freiberufler und Vereine) befinden und für den Hausmeister und Wachschutz bei der GEZ ein Radio angemeldet wurde. Die Folge: Das Radio im Hausmeisterraum schütze alle Mieter des Grundstücks davor, ihre Geräte bei der GEZ anmelden zu müssen.
"Für Freiberufler, Gewerbetreibende oder Vereine auf von Gewerbegrundstücken gilt im Prinzip das Gleiche: Zahlt auf dem Grundstück auch nur irgendein anderer Betrieb oder Verein irgendeine Form von GEZ-Gebühr, sind alle anderen Nicht-Privaten auf dem Grundstück automatisch von allen PC-Rundfunkgebühren an die GEZ befreit", so der Autor des Artikels.
Wenn man sich die Gebühr sparen kann beziehungsweise von ihr befreit ist, dann kann man auch den Internet-PC gebührenfrei dafür nutzen, um TV oder Radio zu sehen beziehungsweise zu hören und ist somit auch nicht mehr gezwungen, eine GEZ-Gebühr für die klassischen Geräte (TV und Radio) zu zahlen.
Abschließend heißt es in dem Artikel: "Um sicher zu gehen, fragte akademie.de direkt bei der Pressestelle der GEZ nach, ob denn wirklich die PC-Rundfunkgebührenpflicht für Nicht-Private entfalle, wenn auf einem Grundstück bereits jemand GEZ-Gebühren bezahlt. Die Rechtsauskunft der GEZ-Pressestelle hatte gegen diese Rechtsmeinung jedenfalls nichts einzuwenden.“
Den vollständigen Artikel finden Sie auf dieser Seite
Quelle: IDG Magazine Verlag GmbH/PC-WELT Online