| Speicherung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig Karlsruhe, 24. Februar (afp) - Die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten sind teilweise verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Demnach muss der Gesetzgeber spätestens bis Mitte nächsten Jahres die bisherigen Regelungen teilweise ändern, die Sicherheitsbehörden, Strafverfolgern und Nachrichtendiensten den Zugriff auf Passwörter und PIN-Nummern erlauben. (Az. BvR 1299/05)
Die bisherige Regelung der Auskunftspflicht über solche Zugangssicherungscodes verletzte das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, befanden die Karlsruher Richter. Die entsprechende Vorschrift im Telekommunikationsgesetz genüge nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.
Der Zugriff von Sicherheitsbehörden auf diese Daten im bisher erlaubten Umfang sei "für die effektive Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden nicht erforderlich", heißt es in dem Beschluss. Die nun als verfassungswidrig eingestufte Vorschrift mache die Zugangscodes den Behörden zugänglich, ohne dass zugleich die Voraussetzung der Nutzung dieser Codes geregelt werde.
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